Umsatzsteuer
Seit dem 1. Januar 1993 kann ein Unternehmen, das in einem EU-Staat ansässig und in diesem Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig ist, bei seiner Steuerbehörde eine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Um in Spanien erfolgreich Geschäfte tätigen zu können, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Die Erlangung einer USt-ID-Nr. für den innergemeinschaftlichen Handel ist in Italien und Portugal problemlos möglich.
Allerdings erfolgt die Vergabe durch die spanischen Behörden nicht automatisch. Die zuständige Steuerbehörde führt eine Überprüfung der Existenz des Unternehmens durch. Hierzu ermittelt sie die personellen und materiellen Ressourcen, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen.
Die Beantragung der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Spanien ist daher ein recht langwieriger Prozess (zwischen 1 und 6 Monaten) und kann sich durchaus kompliziert gestalten.
Zunächst muss nämlich ein Antrag auf Eintragung in das Register für innergemeinschaftliche Wirtschaftsbeteiligte (ROI) bei der spanischen Steuerbehörde gestellt werden. Dieser Antrag leitet immer eine schriftliche Aufforderung zur Auskunftserteilung sowie meist auch den Besuch eines Vertreters der Steuerbehörde am steuerlichen Sitz des Unternehmens ein.
Nach Abschluss der Überprüfung nimmt die Behörde das Unternehmen in das MIAS, die europäische Datenbank für innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, auf und teilt dem Unternehmen die Nummer mit.
Die spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss auf der Rechnung ausgewiesen sein, ebenso wie der obligatorische Verweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Umsätze von Ihnen einfordern.
SORECO unterstützt Sie bei diesen Vorgängen und sorgt dafür, dass Sie beste Chancen haben, sich in das Register der innergemeinschaftlichen Wirtschaftsbeteiligten (ROI) eintragen zu lassen.